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Familie Kinderrechte

21.449 n Pa. Iv. Kamerzin. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge die alternierende Obhut fördern

Die EKKJ nimmt zur Kenntnis, dass die RK-N die entsprechende Rechtsetzung grundsätzlich validiert hat, und äusserst sich somit nicht mehr zum Gesetzgebungsbedarf. Die Kommission bevorzugt klar Variante 1 des Vorentwurfs und unterstreicht dabei die Bedeutung der Beteiligung des Kindes sowie der Begleitung der Eltern.

Variante 1 ermöglicht eine Verankerung der alternierenden Obhut im Zivilgesetzbuch bei gemeinsamer elterlicher Sorge und wenn diese Betreuungsform dem Kindeswohl am besten entspricht. Variante 2 ist zu starr und schwer umsetzbar. 

Die alternierende Obhut ist, insbesondere wenn die Betreuung der Kinder vor der Trennung nicht gleichmässig zwischen den Eltern aufgeteilt war, eine anspruchsvolle und komplexe Betreuungsform hinsichtlich der Anpassung für das Kind wie auch für die Eltern, die sich mit organisatorischen, emotionalen und finanziellen Herausforderungen konfrontiert sehen. Das Kind muss angehört, aber auch informiert und von einer Vertreterin oder einem Vertreter mit entsprechenden Kompetenzen begleitet werden. Überdies müssen die Massnahmen und Einrichtungen, die eine Nachverfolgung der getroffenen Entscheide und eine Unterstützung der betroffenen Eltern ermöglichen, verstärkt werden.