Mit dem Massnahmenpaket Sanktionenvollzug 22.071 («Strafgesetzbuch und Jugend-strafgesetz. Änderung») sollen Jugendliche, die sich ab 16 Jahren des Mordes strafbar gemacht haben, im Anschluss an die jugendstrafrechtliche Sanktion verwahrt werden können. Die EKKJ spricht sich gegen diese Verschärfung des Jugendstrafgesetzes aus, die im Widerspruch zum Grundgedanken des Jugendstrafrechts steht.