Die EKKJ begrüsst den durch die SGK-S herbeigeführten Paradigmenwechsel ausdrücklich und befürwortet die mit der Revision geplanten Änderungen, insbesondere von Artikel 61a und Artikel 64a KVG, voll und ganz. Bei Annahme der Änderungen könnten junge Erwachsene nicht mehr für Prämien und Kostenbeteiligungen betrieben werden, die während ihrer Minderjährigkeit angefallen sind. Nach Ansicht der EKKJ ist es untragbar, dass junge Erwachsene mit Erreichen der Volljährigkeit teilweise erhebliche Schulden «erben», weil ihre Eltern Prämien und Kostenbeteiligungen nicht bezahlt haben. Ebenfalls begrüsst die EKKJ die Aufhebung von Absatz 7 in Artikel 64 KVG. Listen mit jenen Versicherten zu führen, die ihre Prämien nicht bezahlen, kann dazu führen, dass Kinder nur noch in Notfallsituationen Zugang zu kinderärztlichen Leistungen haben.