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Kindesschutz Prävention

Teilrevision des Fernmeldegesetzes (FMG) im Bereich Sicherheit

Die EKKJ empfiehlt, die Anbieterinnen von Internetzugängen und Fernmeldediensten in Artikel 46a des FMG nicht nur zu verpflichten, eine qualitativ hochwertige Beratung im Bereich des Kinder- und Jugendschutzes zu erbringen, sondern auch Systeme einzurichten, mit denen der Zugang zu pornografischem Inhalt für Minderjährige gesperrt werden kann.

Für die EKKJ reicht eine blosse Beratungspflicht nicht aus, um Minderjährige zu schützen. Die Kommission empfiehlt, die Durchführungsbestimmungen des FMG zu ergänzen durch:

  • die Anforderung einer qualitativ hochwertigen Beratung sowie einer Kontrolle der Qualität der Beratung, die die Anbieterinnen von Internetzugängen und Fernmeldediensten den Nutzerinnen und Nutzern bereitstellen;
  • die Klärung der Mittel zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, die den Kundinnen und Kunden der Fernmeldedienste und den Internetnutzerinnen und -nutzern zur Verfügung gestellt werden;
  • die Pflicht zur Bereitstellung technischer und rechtlicher Mittel (einzuhaltende Standards und Mindestnormen) zum Schutz von Kindern und Jugendlichen durch die Anbieterinnen von Internetzugängen und Fernmeldediensten, unabhängig vom Stand und von der Entwicklung der technischen Möglichkeiten und neuen Telekommunikationstechnologien.

Die EKKJ ist im Übrigen der Ansicht, dass die Anbieterinnen von Internetzugängen und Fernmeldediensten Systeme einrichten müssen, mit denen der Zugang zu pornografischem Material für Minderjährige gesperrt werden kann. 

Die Verantwortung für den Schutz der Kinder liegt nicht allein bei den Eltern, sondern muss auch von den Anbieterinnen von Internetzugängen und Fernmeldediensten übernommen werden.