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Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen im Rahmen der Überprüfung 2025

Die EKKJ fordert in ihrer Stellungnahme, den vorgeschlagenen Artikel 57gbis RVOV zur Einschränkung der Kommunikation von ausserparlamentarischen Kommissionen zu streichen.

Der neue Artikel 57gbis RVOV verbietet es den Sekretariaten und den Mitgliedern ausserparlamentarischer Kommissionen (APK), Mitglieder oder Organe der Bundesversammlung direkt zu kontaktieren. APK sollen sich künftig nur noch an das Parlament wenden können, wenn sie den Weg über das Departement wählen, dem sie angehören.

Die EKKJ hält den vorgeschlagenen Artikel weder für notwendig noch für zielführend. Er wirft viele Fragen und praktische Probleme in der Umsetzung auf. Es handelt sich zudem aus Sicht der Kommission um einen unverhältnismässigen Eingriff in die Informationsfreiheit der Kommissionen und in die Rechte ihrer Mitglieder. Deshalb fordert sie, den vorgeschlagenen Artikel ersatzlos zu streichen.