Die Vorlage ist für Kinder und Jugendliche von grosser praktischer Bedeutung, da der Anteil der Kinder, deren Eltern bei Geburt nicht verheiratet waren, 2024 bei rund einem Drittel lag. Ein erheblicher Teil der Kinder in der Schweiz wächst also in jener Konstellation auf, die der PACS ansprechen soll.
Aus kinderrechtlicher Sicht ist entscheidend, dass die Rechtsstellung eines Kindes so wenig wie möglich davon abhängt, in welcher Beziehungsform seine Eltern leben. Die EKKJ begrüsst die Stossrichtung der Vorlage für ein PACS-Gesetz und macht folgende Empfehlungen:
Eine Strafnorm allein kann den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Mobbing nicht sicherstellen. Die EKKJ fordert daher:
- Kinderrechtskonformitätsprüfung: Der erläuternde Bericht ist um eine Rubrik zu den Auswirkungen auf Kinder und Jugendliche sowie um eine Prüfung der Vereinbarkeit mit der UN-Kinderrechtskonvention zu ergänzen.
- Kindeswohl im Gesetz: Der Vorrang des Kindeswohls ist im PACS-Gesetz ausdrücklich zu verankern.
- Schutz der Familienwohnung: Bei Artikel 24 ist die Variante 2 zu wählen, damit der Schutz allen in der Wohnung lebenden Kindern zugutekommt; bei den mietrechtlichen Bestimmungen ist die Variante 1 zu wählen, damit der Schutz auch gegenüber der Vermieterschaft wirkt.
- Verfahrensrechte des Kindes: Es ist klarzustellen, dass die Artikel 296–301a ZPO – namentlich Anhörung und Vertretung des Kindes sowie die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime – in allen Verfahren des neuen 8a. Titels gelten.
- Fortbestand der Kinderbelange: Massnahmen betreffend Kinderbelange dürfen nicht allein wegen Ablaufs der Sechsmonatsfrist dahinfallen.
- Soziale Elternteile: Der Wegfall der rechtlichen Bindung darf den persönlichen Verkehr nicht automatisch ausschliessen; erforderlich ist eine Einzelfallprüfung am Massstab des Kindeswohls.
- Minderjährigenschutz: In Artikel 7 VE-PACSG ist ein Ungültigkeitsgrund der Minderjährigkeit und in Artikel 65d VE-IPRG eine Anerkennungsschranke nach dem Muster von Artikel 45 IPRG vorzusehen.
- Wirtschaftliche Absicherung: Bei der laufenden Reform der Hinterlassenenrenten ist der Anspruch an die Betreuung von Kindern statt an den Zivilstand zu knüpfen; im erläuternden Bericht ist festzuhalten, dass der Betreuungsunterhalt des Kindes unberührt bleibt.
- Information der Eltern: Das Zivilstandsamt ist zu verpflichten, bei Begründung und Auflösung des PACS über Kindesanerkennung, gemeinsame Sorge und die Regelung der Kinderbelange zu informieren; für die Begründung ist die Variante 2 zu wählen.
- Abstimmung und Evaluation: Die Vorlage ist mit dem Reformprojekt zum Familienverfahrensrecht abzustimmen; die Anwendung des PACS ist zu evaluieren, aufgeschlüsselt nach dem Vorhandensein minderjähriger Kinder.